„Die Ehe soll von allen in Ehre gehalten
werden“
(Heb. 13:4)

ZUSAMMENFASSUNG
(Dieser Text ist eine Zusammenfassung des Treuebekenntnisses. Falls Sie die vollständige Version lesen möchten. gehen Sie bitte zu diesem LINK )

In katholischen Kreisen sind Irrtümer
über die Wahrheit der Ehe und der Familie weit verbreitet, vor allem seit den
Außerordentlichen und Ordentlichen Familiensynoden und seit der
Veröffentlichung von Amoris Laetitia.

Angesichts dieser Tatsache möchte
diese Erklärung die Entschiedenheit ihrer Unterzeichner zum Ausdruck bringen,
den unveränderlichen Lehren der Kirche zur Moral und zu den Sakramenten der
Ehe, der Versöhnung und der Eucharistie treu zu bleiben, sowie zu  Ihrer zeitlosen und weiterhin bestehenden
Disziplin im Zusammenhang mit diesen Sakramenten.

Im Einzelnen hält das Treuebekenntnis entschieden an Folgendem fest:

I. Bezüglich der Keuschheit, der Ehe und den Rechten der Eltern
        
Alle Formen
des Zusammenlebens more uxorio
außerhalb einer gültigen Ehe widersprechen in einer schwerwiegenden Weise dem Willen
Gottes.
        
Die Ehe und
der eheliche Akt zielen sowohl auf Zeugung als auch auf Vereinigung; jeder
eheliche Akt muss für das Geschenk des Lebens offen sein.
        
Die sogenannte
Sexualaufklärung ist ein grundlegendes und primäres Recht der Eltern, und sie
hat grundsätzlich unter deren umsichtiger Leitung stattzufinden.
        
Wenn sich eine
Person durch ein Leben vollkommener Keuschheit Gott auf immer weiht, dann ist
das objektiv vorzüglicher als die Ehe.
II. Bezüglich des Zusammenlebens, gleichgeschlechtlicher Partnerschaften
und zivil wiederverheirateter Geschiedener
        
Irreguläre
Verbindungen können der Ehe nie gleichgestellt, als moralisch legitim oder
gesetzlich anerkannt werden.
        
Irreguläre
Verbindungen stehen in scharfem Widerspruch zum Gut der christlichen Ehe und
können dieses nicht weder teilweise noch analog zum Ausdruck bringen. Sie
müssen daher als sündiger Lebenswandel angesehen werden.
        
Irreguläre
Verbindungen können nicht als eine kluge und graduelle Erfüllung des göttlichen
Gebots empfohlen werden.
III. Zum Thema Naturgesetz und individuelles Gewissen
        
Das Gewissen
ist nicht die Quelle von Gut und Böse, sondern eine Erinnerung daran, wie eine
Handlung dem göttlichen Gesetz und dem Naturgesetz zu entsprechen hat.
        
Ein gut
gebildetes Gewissen wird nie zu dem Schluss kommen können, dass das Verbleiben
in einer objektiv sündhaften Situation die bestmögliche Antwort auf das
Evangelium ist oder dass es dem entspricht, was Gott von ihm verlangt.
        
Die Menschen
dürfen das sechste Gebot und die Unauflöslichkeit der Ehe nicht lediglich als ein
anzustrebendes Ideal ansehen.
        
Eine persönliche
und pastorale Urteilsfindung darf in keinem Fall Geschiedene, die zivil
„wiederverheiratet“ sind, zu dem Schluss verleiten,
o   ihre ehebrecherische Vereinigung könne durch
„Treue“ zu ihrem neuen Partner moralisch gerechtfertigt werden,
o   die Beendigung der ehebrecherischen Vereinigung sei
unmöglich,
o   oder sie würden sich in diesem Fall neuer Sünden schuldig
machen.
        
Geschiedene,
die zivil „wiederverheiratet“ sind und die der Verpflichtung zur
Trennung nicht nachkommen können, sind moralisch verpflichtet, als „Bruder
und Schwester“ zusammenzuleben und ein öffentliches Ärgernis zu vermeiden,
vor allem jene Akte der Intimität, die sich nur verheirateten Paaren eigen
sind.
IV. Hinsichtlich Unterscheidung, Verantwortung, Stand der Gnade und Stand
der Sünde
        
Geschiedene,
die zivil „wiederverheiratet“ sind und sich dafür wissentlich und
willentlich entschieden haben, sind keine lebendigen Mitglieder der Kirche,
weil sie sich in einem Zustand schwerer Sünde befinden, der verhindert, dass
sie wahrhaft lieben und in der Liebe zunehmen können.
        
Es gibt keine
Mitte zwischen der Teilhaftigkeit an der göttlichen Gnade und dem Umstand, der
Gnade aufgrund einer Todsünde beraubt zu sein. Für eine Person, die in einem
objektiven Zustand der Sünde lebt, besteht geistiges Wachstum darin, diese
Situation zu beenden.
        
Da Gott
allwissend ist, decken das offenbarte und das Naturgesetz sämtliche
Einzelsituationen ab, gerade dann, wenn sie Handlungsweisen verbieten, die
„an sich böse“ sind.
        
Die
Komplexität von Situationen und die diversen Verantwortlichkeitsgrade in
Einzelfällen dürfen Seelsorger nicht davon abhalten, darauf hinzuweisen, dass
diejenigen, die in einer irregulären Partnerschaft leben, sich in einem objektiven
Zustand offenkundiger schwerer Sünde befinden; und im forum externum festzustellen, dass sie sich der heiligmachenden
Gnade beraubt haben.
        
Da der Mensch
mit einem freien Willen geschaffen wurde, müssen freiwillige sittliche Akte
ihrem Urheber zugeschrieben werden, und diese Zurechenbarkeit muss
vorausgesetzt werden.
V. Zu den Sakramenten der Buße und der Eucharistie
        
Der
Beichtvater ist verpflichtet, die Beichtenden bezüglich der Übertretungen von
Gottes Gesetz zu belehren und zu ermahnen; und sicherzustellen, dass es ihnen
wirklich um die Absolution und um die Vergebung Gottes geht, und dass sie
entschlossen sind, ihr Verhalten zu überdenken und zu korrigieren.
        
Geschiedene,
die zivil „wiederverheiratet“ sind und im objektiven Zustand des
Ehebruchs verharren, dürfen keinesfalls von einem Beichtvater so beurteilt
werden, als befänden sie sich in einem objektiven Stand der Gnade. Wenn sie
keine Reue bekunden und keinen festen Vorsatz haben, ihren sündhaften
Lebenswandel aufzugeben, dürften sie keine Lossprechung erhalten oder zur
Heiligen Eucharistie zugelassen werden.
        
Es kann kein
verantwortungsbewusstes Urteil geben, das – unter Hinweis darauf, dass es
aufgrund verminderter Verantwortlichkeit kein schweres Vergehen vorliegt –
feststellt, die Zulassung zur Eucharistie könne Geschiedenen erlaubt werden,
die zivil „wiederverheiratet“ sind und offen more uxorio leben. Ein solcher äußerer Lebensstand widerspricht
nämlich objektiv der Unauflöslichkeit christlicher Ehe.
        
Subjektive
Gewissenssicherheit hinsichtlich der Ungültigkeit einer vorangegangenen Ehe ist
niemals für sich genommen ausreichend, zivil „wiederverheiratete“
Geschiedene von der bestehenden Sünde des Ehebruchs freizusprechen oder ihnen
zu erlauben, die sakramentalen Folgen zu ignorieren, die ein offen
praktiziertes sündhaftes Leben mit sich bringt.
        
Diejenigen,
die die heilige Eucharistie empfangen, müssen dessen würdig sein, indem sie
sich im Stand der Gnade befinden. Daher begehen Geschiedene, die zivil
„wieder verheiratet“ sind und bekanntermaßen in Sünde leben, ein Sakrileg,
wenn sie die heilige Kommunion empfangen.
        
Gemäß der
Logik des Evangeliums sind Menschen, die im Zustand der Todsünde und unversöhnt
mit Gott sterben, zu ewiger Höllenstrafe verurteilt.
VI. Zur mütterlichen, seelsorglichen Haltung der Kirche
        
Die klare,
eindeutige Vermittlung der Wahrheit ist ein ausgezeichnetes und ein
hervorragend wichtiges Werk der Barmherzigkeit und Nächstenliebe.
        
Die
Unmöglichkeit, Katholiken die Absolution zu erteilen und ihnen die heilige
Kommunion zu reichen, welche bekanntermaßen in einem objektiven Zustand
schwerer Sünde leben, entspringt der mütterlichen Fürsorge der Kirche. Die
Kirche ist nämlich nicht die Besitzerin der Sakramente, sondern deren treue
Verwalterin.
VII. Zur überzeitlichen Gültigkeit der beständigen Lehre der Kirche
        
Die
lehramtlichen, moralischen und pastoralen Fragen bezüglich der Sakramente der
Eucharistie, der Buße und der Ehe müssen durch eine Intervention des Lehramts beantwortet
werden. Sie müssen in ihrer Eigenschaft als lehramtliche, moralische und pastorale
Fragen widersprüchliche Interpretationen oder die Ableitung grundsätzlich unterschiedlicher
praktischer Konsequenzen ausschließen.

Die Übel das Scheidung und der
sexuellen Verkommenheit sind allgemein verbreitet, sogar innerhalb des Lebens der
Kirche. Es ist daher die Pflicht von Bischöfen, Priestern und katholischen
Gläubigen, mit einer Stimme ihre Treue zu den unveränderlichen Lehren der
Kirche über die Ehe und zu deren ununterbrochener Disziplin, wie sie uns von
den Aposteln überliefert ist, zu äußern.

Ähnliche Beiträge

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert