Kathedrale von Karaganda. Foto: Gugigug, Wikimedia Commons Lizenz CC BY-SA 3.0

Nach der Veröffentlichung der Apostolischen Exhortation “Amoris
laetitia” (2016) haben verschiedene Bischöfe auf lokaler, regionaler und
nationaler Ebene Ausführungsnormen erlassen bezüglich der sakramentalen
Disziplin jener Gläubigen – “Wiederverheirate Geschiedene” genannt -, welche,
obwohl deren Ehegatte, mit welchem sie durch das sakramentale Eheband verbunden
sind, noch lebt, dennoch eine dauerhafte Lebensgemeinschaft more uxorio mit einer Person eingegangen
sind, welche nicht deren rechtmäßiger Gatte ist.
Die erwähnten Normen sehen unter anderem vor, dass solche
Personen – “Wiederverheirate Geschiedene” genannt – in Einzelfällen das
Sakrament der Buße und die Heilige Kommunion empfangen können, ungeachtet
dessen, dass sie dauerhaft und mit Absicht mit einer Person more uxorio zusammenleben, welche nicht
deren rechtmäßiger Ehegatte ist. Solche Normen haben eine Bestätigung seitens
verschiedener hierarchischer Autoritäten erhalten. Einige unter diesen Normen
haben sogar die Bestätigung seitens der höchsten Autorität der Kirche erhalten.
Die Verbreitung dieser kirchlich bestätigten pastoralen
Normen hat eine erhebliche und ständig wachsende Verwirrung unter den Gläubigen
und dem Klerus verursacht. Es handelt sich um eine Verwirrung, welche die
zentralen Lebensäußerungen der Kirche berührt, welche da sind: Die sakramentale
Ehe mit der Familie, der Hauskirche, und das Sakrament der Heiligsten
Eucharistie.
Gemäß der Lehre der Kirche bildet nur das sakramentale
Eheband eine Hauskirche (vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Lumen gentium, 11). Die Zulassung der “wiederverheiratet
Geschiedenen” Gläubigen zur heiligen Kommunion, welche ja am höchsten die
Einheit Christi, des Bräutigams mit Seiner Kirche ausdrückt, bedeutet in der
Praxis eine Art Bestätigung oder Legitimierung des Ehebruchs, und in diesem
Sinn eine Art Einführung des Ehebruchs im Leben der Kirche.
Die erwähnten pastoralen Normen offenbaren sich
tatsächlich und mit der Zeit als ein Mittel der Verbreitung der “Geißel des Ehebruchs”
(diesen Ausdruck gebrauchte das Zweite Vatikanische Konzil, vgl. Gaudium et spes, 47). Es handelt sich um
die Verbreitung der “Geißel des Ehebruchs” sogar im Leben der Kirche, wobei
doch die Kirche, im Gegenteil, auf Grund ihrer bedingungslosen Treue zur Lehre
Christi ein Bollwerk und eine untrügliches Zeichen des Widerspruchs sein sollte
gegen die sich täglich immer mehr ausbreitenden Geißel des Ehebruchs in der
zivilen Gesellschaft.   
Unser Herr und Heiland Jesus Christus hat in
unzweideutiger Weise und keine Ausnahme zulassend den Willen Gottes bezüglich
des absoluten Verbots des Ehebruchs feierlich bestätigt. Eine Bestätigung oder Legitimierung
der Verletzung der Heiligkeit des Ehebandes, wenn auch nur in indirekter Weise
durch die erwähnte sakramentale Praxis, widerspricht schwerwiegend dem
ausdrücklichen Willen Gottes und Seinem Gebot. Solch eine Praxis stellt
folglich eine wesentliche Veränderung der zweitausendjährigen sakramentalen
Disziplin der Kirche dar. Zudem bringt eine wesentlich veränderte Disziplin mit
der Zeit auch eine Veränderung der entsprechenden Lehre mit sich.  
Das beständige Lehramt der Kirche, angefangen von den
Lehren der Apostel und aller Päpste, hat die kristallklare Lehre Christi
bezüglich der Unauflöslichkeit der Ehe, sowohl in der Lehre (in der Theorie),
als auch in der sakramentalen Disziplin (in der Praxis) unzweideutig, ohne
einen Schatten des Zweifels und immer in demselben Sinn und in derselben
Bedeutung bewahrt und weitergegeben.
Wegen ihres göttlich begründeten Wesens darf die sakramentale Disziplin niemals
dem geoffenbarten Wort Gottes und dem Glauben der Kirche an die absolute Unauflöslichkeit
einer gültigen und vollzogenen Ehe widersprechen. “Die Sakramente setzen den Glauben nicht nur voraus,
sondern nähren ihn auch durch Worte und Riten, stärken ihn und zeigen ihn an;
deshalb heißen sie Sakramente des Glaubens
“ (Zweites Vatikanisches
Konzil, Sacrosanctum Concilium, 59). “Selbst
die höchste Autorität in der Kirche kann die Liturgie nicht nach Belieben
ändern, sondern nur im Glaubensgehorsam und in Ehrfurcht vor dem Mysterium der
Liturgie” (Katechismus der Katholischen Kirche,
1125). Der katholische Glaube verbietet von seinem Wesen her einen formalen
Widerspruch zwischen dem bekannten Glauben einerseits und der Lebens- und Sakramentenpraxis
anderseits. In diesem Sinn kann man auch die folgende Aussage des Lehramtes
verstehen:
Die Spaltung bei vielen
zwischen dem Glauben, den man bekennt, und dem täglichen Leben gehört zu den
schweren Verirrungen unserer Zeit
” (Zweites Vatikanisches Konzil, Gaudium et spes, 43) und “die konkrete pastorale Begleitung der
Kirche muss stets mit ihrer Lehre verbunden sein und darf niemals von ihr
getrennt werden
” (Johannes Paul II., Apostolische Exhortation Familiaris consortio, 33).
Angesichts der lebenswichtigen Bedeutung, welche die Lehre
und die Disziplin der Ehe und der Eucharistie darstellen, ist die Kirche verpflichtet
mit ein und derselben Stimme zu sprechen. Die pastoralen Normen bezüglich der Unauflöslichkeit
der Ehe dürfen folglich weder zwischen Diözesen noch zwischen unterschiedlichen
Ländern einander widersprechen. Von den Zeiten der Apostel an hat die Kirche diesen
Grundsatz beobachtet, wie ihn der heilige Irenäus bezeugt: “Diese Botschaft und diesen Glauben bewahrt
die Kirche, wie sie ihn empfangen hat, obwohl sie, wie gesagt, über die ganze
Welt zerstreut ist, sorgfältig, als ob sie in einem Hause wohnte, glaubt so
daran, als ob sie nur eine Seele und ein Herz hätte, und verkündet und
überliefert ihre Lehre so einstimmig, als ob sie nur einen Mund besäße

(Adversus haereses, I, 10, 2). Der
heilige Thomas von Aquin überliefert uns denselben beständigen Grundsatz der Kirche:
“Es gibt nur ein und denselben Glauben
der Alten und der Modernen, andernfalls hätten wir nicht ein und dieselbe Kirche”
(Questiones Disputatae de Veritate, q. 14, a. 12c).
Die folgende Warnung von Papst Johannes Paul II. bleibt
aktuell und gültig: “Die Verwirrung, die in den Gewissen
vieler Gläubigen durch unterschiedliche Meinungen und Lehren in Theologie,
Verkündigung, Katechese und geistlicher Führung zu schwerwiegenden und heiklen Fragen der christlichen Moral geschaffen
worden ist, führt auch dazu, das echte Sündenbewusstsein zu mindern und nahezu
auszulöschen
” (Apostolische Exhortation Reconciliatio et paenitenia, 18).
Den Sinn der folgenden Äußerungen des Lehramtes der Kirche
kann man durchaus auch auf die Lehre und die sakramentale Disziplin bezüglich
der Unauflöslichkeit der geschlossenen und vollzogen Ehe anwenden:
·        
„Die Kirche Christi als sorgfältige Wächterin und Verteidigerin
der ihr anvertrauten Glaubenswahrheiten
ändert nichts an ihnen, macht an ihnen keine Abstriche und fügt ihnen nichts
hinzu. Mit aller Sorgfalt, getreu und weise behandelt sie das Überlieferungsgut
der Vorzeit. Ihr Streben geht dahin, die Glaubenswahrheiten, die ehedem gelehrt
wurden und im Glauben der Väter niedergelegt waren, so auszusondern und zu
beleuchten, dass jene Wahrheiten der himmlischen Lehre Klarheit, Licht und
Bestimmtheit empfangen, zugleich aber auch ihre Fülle, Unversehrtheit und
Eigentümlichkeit bewahren und nur in ihrem eigenen Bereich, d. h. in ein- und
derselben Lehre, in ein- und demselben Sinn und in ein- und demselben Gehalt,
ein Wachstum aufzuweisen haben
“ (Pius IX., Dogmatische Bulle Ineffabilis Deus).
·        
“Bezüglich dem Wesen der Wahrheit selbst hat die Kirche vor Gott und vor
den Menschen die heilige Pflicht, sie zu verkünden, sie ohne jegliche
Abschwächung zu lehren so wie Christus sie ihr geoffenbart hat. Es gibt keinen
einzigen Zeitumstand, welcher es erlauben würde, den Ernst dieser Pflicht zu
schmälern. Das bindet im Gewissen jeden Priester, dem die Sorge anvertraut ist,
die Gläubigen zu lehren, zu ermahnen und zu führen” (Pius XII., Ansprache
an die Pfarrer und Fastenprediger, 23. März 1949).
·        
Die Kirche historisiert nicht, sie relativiert nicht
das Wesen der Kirche, sich den Umwandlungen der profanen Kultur anpassend. Das
Wesen der Kirche ist immer dasselbe und sie bleibt sich selbst treu, so wie
Christus sie wollte und die authentische Tradition sie vervollkommnete
” (Paul VI, Homilie vom 28. Oktober
1965).
·        
In keinem
Punkte Abstriche an der Heilslehre Christi zu machen, ist hohe Form
seelsorglicher Liebe” (Paul VI., Enzyklika
Humanae Vitae, 29).
·        
Die Kirche
hört niemals auf, aufzurufen und zu ermutigen, die eventuellen ehelichen
Schwierigkeiten zu lösen, ohne je die Wahrheit zu verfälschen oder zu
beeinträchtigen
” (
Johannes Paul II., Apostolische Exhortation Familiaris consortio, 33).
·        
“Diese sittliche Norm ist nicht
von der Kirche geschaffen und nicht ihrem Gutdünken überlassen. In Gehorsam
gegen die Wahrheit, die Christus ist, dessen Bild sich in der Natur und der
Würde der menschlichen Person spiegelt, interpretiert die Kirche die sittliche
Norm und legt sie allen Menschen guten Willens vor, ohne ihren Anspruch auf
Radikalität und Vollkommenheit zu verbergen” (
Johannes Paul II., Apostolische
Exhortation
Familiaris consortio, 33).
·        
Wegen
dem Grundsatz der Wahrheit und Folgerichtigkeit duldet es die Kirche nicht, gut
zu nennen, was böse ist, und böse, was gut ist. Die Kirche, welche sich auf
diese beiden sich ergänzenden Grundsätze stützt, kann ihre Söhne und Töchter,
die sich in jener schmerzlichen Lage befinden, nur dazu einladen, sich auf
anderen Wegen der Barmherzigkeit Gottes zu nähern, jedoch nicht auf dem Weg der
Sakramente der Buße und der Eucharistie, solange sie nicht die erforderliche
seelische Verfassung erreicht haben
“ (
Johannes Paul II., Apostolische
Exhortation
Reconciliatio et paenitentia, 34).
·        
Die
Festigkeit der Kirche bei der Verteidigung der universalen und unveränderlichen
sittlichen Normen hat nichts Unterdrückendes an sich. Sie dient einzig und
allein der wahren Freiheit des Menschen: Da es außerhalb der Wahrheit oder
gegen sie keine Freiheit gibt
” (
Johannes Paul II., Enzyklika Veritatis splendor, 96).
·        
Im Hinblick auf die sittlichen Normen, die das in sich Schlechte
verbieten, gibt es für niemanden Privilegien oder Ausnahmen. 
Ob einer der Herr der Welt oder der
Letzte, »Elendeste« auf Erden ist, macht keinen Unterschied: Vor den sittlichen
Ansprüchen sind wir alle absolut gleich
” (
Johannes Paul II., Enzyklika Veritatis splendor, 96).
·        
Die Pflicht, die
Unmöglichkeit der Zulassung [der „wiederverheirateten Geschiedenen“] zum
Empfang der Eucharistie zu unterstreichen, ist vielmehr Bedingung wirklicher
pastoraler Sorge, echter Sorge um das Wohl dieser Gläubigen und der ganzen
Kirche, insofern sie die notwendigen Bedingungen für den wahren Vollzug jener
Umkehr anzeigt, zu der alle immer vom Herrn eingeladen sind
(Päpstlicher Rat für die Gesetzestexte, Erklärung
über die Zulassung der widerverheirateten Geschiedenen zur Heiligen Kommunion
,
24. Juni 2000, n. 5
).
Gemäß der Lehre des Zweites Vatikanischen Konzils sollen
die Bischöfe die Einheit des Glaubens und
die der ganzen Kirche gemeinsame Disziplin fördern und schützen, und alle
Bestrebungen fördern, dass der Glaube wachse und das Licht der vollen Wahrheit
allen Menschen aufgehe (vgl. Lumen
gentium
, 23).
Deshalb sind wir als katholische Bischöfe im Gewissen
dazu gedrängt angesichts der augenblicklich sich ausbreitenden Verwirrung, die
unveränderliche Wahrheit und die gleichfalls unveränderliche sakramentale
Disziplin bezüglich der Unauflöslichkeit der Ehe gemäß dem zweitausendjährigen
und unveränderten Lehramt der Kirche zu bekennen. In diesem Sinne bekräftigen
wir:
·        
Geschlechtsbeziehungen zwischen Personen, welche nicht
durch ein gültiges Eheband miteinander verbunden sind – was für sogenannte
„Wiederverheiratete Geschiedenen“ zutrifft – , widersprechen immer dem Willen
Gottes und stellen eine schwere Beleidigung Gottes dar.
·        
Kein Umstand oder Zweck, nicht einmal eine mögliche
Nicht-Zurechenbarkeit oder Schuldminderung, können solche sexuelle Beziehungen
zu einer positiven sittlichen Wirklichkeit und Gott wohlgefällig machen. Dasselbe
gilt auch für die anderen negativen Vorschriften der Zehn Gebote Gottes. Denn “es gibt Handlungen, die durch sich selbst
und in sich, unabhängig von den Umständen, immer schwerwiegend unerlaubt sind
wegen ihres objektiven Inhaltes
” (
Johannes Paul II., Apostolische
Exhortation
Reconciliatio et paenitentia, 17).
·        
Die Kirche besitzt nicht das unfehlbare Charisma, über den
inneren Stand der Gnade eines Gläubigen zu richten (vgl. Konzil von Trient,
sess. 24, cap. 1). Die Nichtzulassung zur Heiligen Kommunion von sogenannten
“wiederverheirateten Geschiedenen” bedeutet kein Urteil über die Tatsache, ob
sie sich vor Gott im Stand der Gnade befinden, sondern ein Urteil über den
sichtbaren, öffentlichen und objektiven Charakter ihrer Situation. Aufgrund der
sichtbaren Natur der Sakramente und der Kirche, hängt der Empfang der
Sakramente notwendigerweise von der entsprechenden sichtbaren und objektiven
Situation der Gläubigen ab.
·        
Es ist sittlich nicht erlaubt, sexuelle Beziehungen mit
einer Person zu unterhalten, welche nicht der eigene Ehegatte ist, um angeblich
eine andere Sünde zu vermeiden. Das Wort Gottes lehrt uns nämlich, dass es
nicht erlaubt ist „Böses zu tun, damit Gutes entsteht“ (Röm. 3, 8).
·        
Die Zulassung solcher Personen zur heiligen Kommunion kann
nur dann gestattet sein, wenn sie mit der Hilfe der Gnade Gottes und durch eine
geduldige und individuelle seelsorgliche Begleitung sich ernsthaft vornehmen, künftig
auf diese Gewohnheit zu verzichten und kein Ärgernis zu geben. Darin hat sich
in der Kirche immer die wahre geistliche Unterscheidung und die authentische
seelsorgliche Begleitung ausgedrückt.
·        
Personen mit gewohnheitsmäßigen nichtehelichen Geschlechtsbeziehungen
verletzen durch solch eine Lebensweise ihr unauflösliches bräutliches Eheband
ihrem rechtmäßigen Ehegatten gegenüber. Deshalb sind sie nicht fähig, im „Geist
und in der Wahrheit“ (vgl. Joh. 4, 23) am eucharistischen Hochzeitsmahl Christi
teilzunehmen, in Anbetracht auch der Worte des Kommunionritus: “Selig, die zum
Hochzeitsmahl des Lammes geladen sind!” (Offb. 19, 9).
·        
Die Erfüllung des Willens Gottes, welcher in Seinen Zehn
Geboten und in Seinem ausdrücklichen und absoluten Verbot der Ehescheidung geoffenbart
ist, stellt das wahre geistige Gut der Menschen hier auf Erden dar und wird sie
zur wahren Freude der Liebe im ewigen Leben führen.
Da die Bischöfe in ihrem pastoralen Amt “Förderer des
katholischen und apostolischen Glaubens” sind (vgl. Missale Romanum, Canon Romanus), sind wir uns dieser
schweren Verantwortung bewusst und ebenso unserer Pflicht unseren Gläubigen
gegenüber, die von uns ein öffentliches und unzweideutiges Bekenntnis zu der
unveränderlichen Wahrheit und Disziplin der Kirche bezüglich der Unauflöslichkeit
der Ehe erwarten. Aus diesem Grund ist es uns nicht erlaubt zu schweigen.
Im Geist des heiligen Johannes des Täufers, des heiligen
John Fisher, des heiligen Thomas Morus, der Seligen Laura Vicuña und zahlreicher
bekannter und unbekannter Bekenner und Märtyrer der Unauflöslichkeit der Ehe bekräftigen
wir:
Es ist nicht erlaubt (non licet),
eine dauerhafte nichteheliche sexuelle Beziehung mittels der sakramentalen
Disziplin der Zulassung zur heiligen Kommunion von sogenannten
“wiederverheiratet Geschiedenen” weder direkt noch indirekt zu rechtfertigen,
gutzuheißen oder zu legitimieren, weil es sich in diesem Fall um eine der
gesamten Überlieferung des katholischen und apostolischen Glaubens wesensfremden
Disziplin handelt.
Während wir dieses öffentliche Bekenntnis vor unserem
Gewissen und vor Gott, der uns richten wird, ablegen, sind wir aufrichtig davon
überzeugt, dadurch einen Dienst der Liebe in der Wahrheit für die Kirche
unserer Tage und für den Papst getan zu haben, den Nachfolger des heiligen
Petrus, und Stellvertreter Christi auf Erden.
31. Dezember 2017, Fest der Heiligen Familie, im Jahr der
Hundertjahrfeier der Erscheinungen der Gottesmutter in Fatima.
+ Tomash Peta, Erzbischof Metropolit der Erzdiözese der
Heiligen Maria in Astana
+ Jan Pawel Lenga, Erzbischof-Bischof von Karaganda

+ Athanasius Schneider, Weihbischof der Erzdiözese der
Heiligen Maria in Astana

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